KOSTENÜBERNAHME
Pflege kostet Kraft — aber oft weniger Geld, als Sie denken. Wir zeigen Ihnen, welche Leistungen Ihnen zustehen und übernehmen die komplette Abrechnung für Sie.
Sie haben Anspruch darauf
wir kümmern uns um den Rest.
Ob über die Pflegekasse nach §45b SGB XI oder die Krankenkasse nach §38 SGB V — für nahezu jede Situation gibt es einen Weg der Kostenübernahme. Welcher für Sie passt, klären wir gemeinsam.
Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflege- oder Krankenkasse ab. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten und kein bürokratischer Aufwand.
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie barrierefreie Bäder oder ebenerdige Duschen können Sie zusätzlich bis zu 4.180 € Zuschuss nach §40 SGB XI erhalten. Wir vermitteln Sie an unsere Partnerbetriebe in der Region.
Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI
Ab Pflegegrad 1Alle Versicherten mit einem anerkannten Pflegegrad ab Stufe 1 haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat. Dieser Betrag ist zweckgebunden für Betreuungs- und Entlastungsleistungen — genau das, was Alltagsfreude anbietet.
Als anerkannter Dienstleister rechnen wir Ihre Leistungen direkt über diesen Topf ab. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen und haben keinen Aufwand mit der Bürokratie.
Verhinderungspflege nach §42 SGB XI
Ab Pflegegrad 2Wenn die pflegende Person vorübergehend ausfällt, greift die Verhinderungspflege. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen dafür bis zu 3.539 € pro Jahr zur Verfügung.
Alltagsfreude übernimmt die Betreuung zuverlässig und rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Unkompliziert und ohne Aufwand für Sie oder Ihre Familie.
Umwidmung von Pflegesachleistungen
Bis zu 40 %Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher können bis zu 40 % ihrer monatlichen Pflegesachleistungen umwidmen und damit zusätzliche Mittel für Betreuungsleistungen schaffen.
Je höher der Pflegegrad, desto größer der verfügbare Betrag. So werden pflegende Angehörige spürbar entlastet, während Pflegebedürftige von professioneller Betreuung profitieren.
Ärztlich verordnete Haushaltshilfe
§38 SGB VWenn Sie durch Schwangerschaft, Operation, Entbindung, Unfall oder schwere Erkrankung vorübergehend Ihren Haushalt nicht führen können, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für die Haushaltshilfe nach §38 SGB V.
Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung und dass niemand in Ihrem Haushalt die Aufgaben übernehmen kann. Wir rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
Private Abrechnung
Ohne PflegegradSelbstverständlich können Sie unsere Leistungen auch privat buchen, unabhängig von Pflegegrad oder Pflegekasse. Als Privatkunde entscheiden Sie selbst, in welchem Umfang und in welchen Bereichen wir Sie unterstützen.
Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot, das genau auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. Kein Paket von der Stange, sondern Unterstützung, die wirklich passt.
Neben der Haushaltshilfe unterstützen wir Sie in vielen weiteren Bereichen.





